Auch in antizipierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu. Denkbar ist, dass das Gericht die Relevanz von früher eingebrachten Akten stillschweigend verneint (HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 410 SPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen.