4. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2017 als auch die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2017 schliessen sich dieser Argumentation an. Die Gesuchsgegnerin ergänzt, die Aufhebung des Strafbefehls sowie die Verlegung der Verfahrenskosten auf den Staat seien klarerweise in ihrem Interesse. Die Begründung des Revisionsgesuchs sei schlüssig.