Sie hat die fraglichen gefälschten Ausweisdokumente nicht freiwillig verwendet, reiste aufgrund des ihr gegenüber gemachten Drucks rechtswidrig in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls zwangsweise der Prostitution und damit der unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgehen musste. Aus diesem Grund wird darum ersucht, den Strafbefehl vom 22.07.2015 aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die unterzeichnende Staatsanwältin zurückzusenden.