Aufgrund des Anzeigerapports vom 26.05.2016 ist erstellt, dass neue Beweismittel vorliegen, welche im Urteilszeitpunkt vom 22.07.2015 noch nicht bekannt waren. Aufgrund der nun bekannt gewordenen Tatsachen ist die Strafbarkeit von A.________ fraglich, da sie ein Opfer von Menschenhandel ist. Sie hat die fraglichen gefälschten Ausweisdokumente nicht freiwillig verwendet, reiste aufgrund des ihr gegenüber gemachten Drucks rechtswidrig in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls zwangsweise der Prostitution und damit der unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgehen musste.