411 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist durch den unrichtigen Entscheid beschwert und zur Gesuchstellung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. c Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) in Verbindung mit Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert (vgl. HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 410 StPO). Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Strafkammern des Obergerichts sind zur Behandlung des Gesuchs zuständig.