3. Die Akten seien der Unterzeichnenden zur Neubeurteilung zurück zu senden. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen und das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) schloss sich in ihrer Stellungnahme den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Am 22. März 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ als Vertreter der Gesuchsgegnerin eine Kostennote ein.