Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 46 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2017 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilte/Gesuchsgegnerin Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hod- lerstrasse 7, 3011 Bern Gesuchstellerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 30. Januar 2017 betreffend Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2015 (BM 15 29270) Erwägungen: 1. Am 30. Januar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22.07.2015 gegen A.________ (BM 15 29270) sei aufzuheben. 2. Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens seien durch den Staat zu tragen. 3. Die Akten seien der Unterzeichnenden zur Neubeurteilung zurück zu senden. In ihrer Stellungnahme beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Revisions- gesuch sei gutzuheissen und das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen; die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) schloss sich in ihrer Stellungnahme den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Am 22. März 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ als Vertreter der Gesuchsgegnerin eine Kostennote ein. 2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Revisionsgesuche sind gemäss Art. 411 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Revisionsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen. In den Fällen nach Art. 410 Abs.1 Bst. a und c StPO ist das Revisionsgesuch an keine Frist gebunden (Art. 411 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist durch den unrichtigen Entscheid beschwert und zur Gesuchstellung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. c Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) in Verbindung mit Art. 381 Abs. 1 StPO legitimiert (vgl. HEER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 410 StPO). Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Die Strafkammern des Obergerichts sind zur Behandlung des Gesuchs zuständig. 3. Die Staatsanwaltschaft begründet das Revisionsgesuch wie folgt: Gestützt auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14.07.2015 wurde A.________ wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise, rechtswidrigen Aufenthalt sowie Ausüben einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen in der Zeit vom 12.07.2015 bis 14.07.2015 in Bern, mit Strafbefehl vom'22.07.2015 schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von CHF 450.- verurteilt. Am 18.08.2015 teilte das Staatssekretariat für Migration der Fremdenpolizei Bern mit, dass es sich bei A.________ mutmasslich um ein Opfer von Menschenhandel handeln könnte, weshalb der Fremdenpolizei Bern empfohlen wurde, den Fall der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration in Zürich (FIZ) mitzuteilen, mit dem Auftrag, mit A.________ ein Gespräch zu führen. Anlässlich eines am 27.08.2015 durchgeführten Gesprächsmit A.________ erhärtete sich der Verdacht des Men- schenhandels. […] Gestützt auf die neusten Erkenntnisse wurde durch die Unterzeichnende am 04.09.2015 ein Mahnstopp über den Strafbefehl vom 22.07.2015 verfügt. 2 Am 28.10.2015 konnte die sichtlich verängstigte A.________ schliesslich als Opfer befragt sowie de- ren Mobiltelefon ausgewertet werden. […] Sie gab am 28.10.2015 an, am 18.03.1998 geboren zu sein. Sie habe in Nigeria weder die Schule besucht noch habe ihre Familie Geld für Essen und Kleider gehabt. Ihre Mutter habe ihr erklärt, dass sie eine Freundin kenne, deren Tochter in Italien lebe. Diese könne ihr eine Arbeit in einem Supermarkt organisieren. Sie sei damit einverstanden gewesen, nach Italien zu gehen, um so ihre Familie finanziell unterstützen zu können. Vor ihrer Abreise sei sie mit ih- rer Mutter noch zu einem Priester gegangen, um ein Juju-Ritual durchzuführen. Bei diesem Ritual ha- be sie einen Schwur leisten müssen, dass die Tochter in Italien (genannt „Madam") nie verraten und nie von ihr fliehen werde. Wenn sie diesen Schwur brechen würde, so würde sie innert 7 Tage ster- ben. Es habe auch noch ein Mädchen namens „C.________" am Ritual teilgenommen. Diese „C.________" sei schliesslich mit ihr nach Italien gereist. Am Anfang seien sie mit dem Bus durch Ni- geria gefahren. Nach dem Grenzübertritt seien sie zusammen mit ca. 50 weiteren Personen entführt worden. Die unbekannten Entführer hätten schliesslich von ihrer „Madam" ein Lösegeld von 200'000 Naira (umgerechnet rund CHF 900.-) verlangt, welches die „Madam" bezahlt habe. So seien sie wie- der frei gekommen. Ihr Schlepper „D.________" sei die ganze Zeit mit der „Madam" in Italien in Kon- takt gewesen. In Agadez/Niger hätten sie eine Woche bei einem Mann namens „E.________" ge- wohnt. In dieser Zeit seien sie auch von ihrem Schlepper „D.________" zu Sex gezwungen worden. Er habe ihnen gedroht, sie in Niger zurück zu lassen, wenn sie den Sex verweigern würden. Schliess- lich seien sie nach Lybien gegangen, wo „D.________" sie einem Mann namens „F.________" über- geben habe. In Tripolis hätten sie weiter bei einem Mann namens „G.________" gewohnt. Dieser sie ebenfalls in Kontakt mit der „Madam" gewesen und habe sie schliesslich zu einem Schiff gebracht, welches sie nach Italien gebracht habe. Die ganze Reise sei von „Madam" bezahlt worden. Erst in Lybien habe sie erfahren, dass sie „Madam" später Euro 30'000.- für die Reise bezahlen müsse. Sie habe keine Ahnung, wie viel Geld dies sei. In Italien habe sie dann ausserhalb des Flüchtlingscamps „Madam" getroffen. „Madam" habe ihr Kleider gekauft und sie anschliessend in ein Hotel gebracht. Dort habe „Madam" ihr erklärt, dass sie sich prostituieren müsse. „Madam" habe sie an das Juju- Ritual erinnert und sie so unter Druck gesetzt. Sie habe dann in Italien einen Monat als Prostituierte gearbeitet. Sie habe täglich mindestens Euro 150.- verdienen müssen, die sexuellen Dienstleistungen hätten so zwischen Euro 20.- und 50.-gekostet. In der Woche habe sie „Madam" Euro 1'200.- abge- ben müssen. Bei der Befragung vom 03.11.2015 äusserte A.________ erneut, grosse Angst vor Repressalien der Täterschaft gegenüber ihrer Familie in Nigeria zu haben. Sie führte weiter aus, der Mann von „Ma- dam" habe „H.________" geheissen. Dieser sei früher als Drogendealer in Bern angehalten worden, weshalb er danach die Schweiz habe verlassen müssen. Zusammen mit „C.________" habe sie in Mailand täglich auf der Strasse als Prostituierte gearbeitet. Der gesamte Verdienst habe sie „Madam" abgeben müssen. Sie habe während ihrer Arbeit auch nie eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Ar- beitsvertrag gehabt. Von der „Madam" und „H.________" habe sie schliesslich Ausweispapiere erhal- ten, um in die Schweiz zu reisen und dort zu arbeiten. Die „Madam" habe sie in den Zug gesetzt, der Ehemann „H.________" habe ihr erklärt, sie müsse in Bern in die „I.________-Bar". Für die Ausweis- dokumente habe sie Euro 1'000.- bezahlen müssen. In der Schweiz hätte sie dann wöchentlich CHF 1'200.- verdienen sollen, sie habe aber nur CHF 600.- verdient. Die „Madam" habe ihr erklärt, dass sie das Geld am Bahnhof einem unbekannten „H.________" übergeben müsse. „H.________" habe sie angerufen und sie hätten sich getroffen, worauf „H.________" das Geld der „Madam" nach Italien gebracht habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie von den Schulden in Höhe von Euro 30'000.- noch nichts abbezahlen können. Die „Madam" habe ihr gesagt, sie müsse mindestens 8 Monate in der Schweiz arbeiten, um die Schulden zu begleichen. Anlässlich der beiden weiteren Befragungen 3 vom 22.12.2015 und 26.01.2016 korrigierte A.________ ihre bisherigen Aussagen einerseits hinsicht- lich der Anfänge der Prostitution sowie in Bezug auf „H.________" den Geldeintreiber. Dieser sei er- funden, da sie „J.________", bei welcher sie in Bern übernachtet habe, nicht habe belasten wollen und sie noch immer Angst vor dem Juju-Ritual habe. Der Ehemann von „Madam" namens „H.________" würde „J.________" kennen. Wenn die Mädchen in Italien nicht genug Geld verdienen würden, würden sie in die Schweiz, nach Dänemark oder nach Holland geschickt. In Bern würden die Mädchen dann von dieser „J.________" kontrolliert. Sie kontrolliere die Einnahmen und schicke das Geld anschliessend „H.________" nach Italien. Für die Zimmermiete habe sie „J.________" CHF 260.- für eine Woche im Voraus bezahlen müssen. Die „Madam" heisse im Übrigen K.________. Parallel zu diesen Aussagen von A.________ teilte das FIZ mit, dass ein weiteres nigerianisches Op- fer von der Kantonspolizei Basel betreut werde. […] In Basel wurde am 27.07.2015 eine C.________ bei der Ausübung der Strassenprostitution zur Kontrolle angehalten. Sie gab an, ihre „Madam" heisse K.________ und diese habe sie in die Schweiz geschickt, um sich zu prostituieren. Sie sei mit fal- schen Versprechungen in die Schweiz geschickt worden. Nun müsse sie der „Madam" noch Euro 30`000.- Schulden bezahlen. C.________ schilderte unter anderem auch Drohanrufe seitens der „Madam" an ihre Familie. Auch habe sie einen Anruf aus Nigeria erhalten und dabei die Stimme des Juju-Priesters erkannt. Wie dem Anzeigerapport vom 26.05.2016 zu entnehmen ist, muss davon aus- gegangen werden, dass die Täterschaft, namentlich die „Madam" namens K.________ und ihr Ehe- mann H.________ zu einem europaweiten Menschenhändlerring gehören. Die zahlreichen in der Schweiz und Deutschland sichergestellten und gefälschten italienischen Dokumente zeugen von einer professionell arbeitenden kriminellen Organisation. Im Fall von A.________ und C.________ wurden die beiden jungen Frauen in Nigeria und unter falschen Versprechungen und mit der Hilfe von mehre- ren Schleppern nach Italien geholt. Dort wurden sie schliesslich zur Prostitution gezwungen mit der Forderung, Schulden in Höhe von Euro 30'000.- abzuarbeiten. Als Strassenprostituierte mussten sie stundenlang und ohne Pause arbeiten und das so erwirtschaftete Geld abgeben. Um ständig psychi- sche Kontrolle über die Frauen zu erlangen, ihnen jederzeit Druck aufsetzen zu können und sie stets in Angst und Schrecken versetzen zu können, wurden sie in Nigeria vor ihrer Abreise einem Juju- Ritual unterzogen. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben bestehen kon- krete Hinweise auf Menschenhandel, wobei sich der Schwerpunkt der strafbaren Handlungen klar in Italien befinde, weshalb ein Strafübernahmebegehren gestellt wurde […]. Aufgrund des Anzeigerap- ports vom 26.05.2016 ist erstellt, dass neue Beweismittel vorliegen, welche im Urteilszeitpunkt vom 22.07.2015 noch nicht bekannt waren. Aufgrund der nun bekannt gewordenen Tatsachen ist die Strafbarkeit von A.________ fraglich, da sie ein Opfer von Menschenhandel ist. Sie hat die fraglichen gefälschten Ausweisdokumente nicht freiwillig verwendet, reiste aufgrund des ihr gegenüber gemach- ten Drucks rechtswidrig in die Schweiz ein, wo sie ebenfalls zwangsweise der Prostitution und damit der unbewilligten Erwerbstätigkeit nachgehen musste. Aus diesem Grund wird darum ersucht, den Strafbefehl vom 22.07.2015 aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die unterzeichnende Staatsanwältin zurückzusenden. 4. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2017 als auch die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 28. Februar 2017 schliessen sich dieser Argumentation an. Die Gesuchsgegnerin ergänzt, die Auf- hebung des Strafbefehls sowie die Verlegung der Verfahrenskosten auf den Staat seien klarerweise in ihrem Interesse. Die Begründung des Revisionsgesuchs sei schlüssig. 4 5. 5.1 Ein Revisionsgesuch ist im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO zulässig, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorlie- gen. Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidie- renden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehörde aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID, in: StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 410 StPO). Keine neuen Tatsachen im Sinne des Gesetzes sind solche, die dem Gericht zwar be- kannt waren, mangels Beweises aber unberücksichtigt geblieben sind. Dies kann ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln thematisiert werden. Irrelevant ist entsprechend, dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Fol- gerungen gezogen worden sind; eine falsche Würdigung des Sachverhaltes oder der Beweise kann im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Auch in antizi- pierter Beweiswürdigung als nicht relevant erachtete, bekannte Tatsachen sind nicht neu. Denkbar ist, dass das Gericht die Relevanz von früher eingebrachten Ak- ten stillschweigend verneint (HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 410 SPO). Neue Tatsa- chen und Beweismittel sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind. Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächli- chen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesge- richts 6B_1203/2014 vom 6. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 4e). Eine Revision zugunsten des Verurteil- ten bereits zuzulassen, wenn ein günstigeres Urteil nicht ausgeschlossen ist, würde jedoch den Interessenkonflikt zwischen Rechtssicherheit (Bestand des früheren Ur- teils) und materieller Gerechtigkeit (Korrektur eines Fehlurteils), der bei der Festle- gung der Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens besteht, einseitig zu Ungunsten der Rechtssicherheit lösen (BGE 116 IV 353 E. 5a). 5.2 Das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Zur Begründung kann integral auf die Aus- führungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Es existieren sehr starke Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchsgegnerin als Folge des/der ihr gegenüber ausgeübten Drucks/Gewalt (in einer notstandsähnlichen Situation) ille- gal in die Schweiz eingereist war. Hier musste sie anschliessend ebenfalls zwangsweise der Prostitution – mithin einer unbewilligten Erwerbstätigkeit – nach- gehen und in diesem Zusammenhang die gefälschten Ausweisdokumente verwen- den. Die Abänderung des früheren Urteils ist nach dem Gesagten wahrscheinlich. Der Strafbefehl vom 22. Juli 2015 ist aufzuheben und die Verfahrensakten sind zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden. 6. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten nach Massgabe von Art. 426 Abs. 3 Bst. a StPO dem Staat auferlegt. Überdies wird der Gesuchsgegnerin für ih- 5 re Aufwendungen im Revisionsverfahren eine Entschädigung in der Höhe gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet (Art. 436 Abs. 4 StPO). 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Juli 2015 gegen die Verurteilte/Gesuchsgegnerin (BM 15 29270) wird aufgehoben und die Sa- che zur Neubeurteilung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurück- gewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Der Verurteilten/Gesuchsgegnerin wird eine Entschädigung in der Höhe von CHF 781.05 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchsgegnerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten) - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 26. April 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7