2. B.________ wird verurteilt, A.________ eine Entschädigung von CHF 3‘432.55 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers B.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder in erster noch in oberer Instanz Kosten ausgeschieden. 52 IV.