- am 29.09.2012 in R.________, z.N. von B.________ (DB: CHF 10‘020.00) - am 31.03.2013 in Bern, z.N. von B.________ (DB: CHF 3‘000.00) unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6‘264.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘589.80 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren durch den Kanton Bern. II. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘000.00, werden B.________ auferlegt. Sie werden mit der geleisteten Sicherheit von CHF 3‘000.00 verrechnet.