24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Sie werden mit der vom Privatkläger für die Verfahrenskosten geleisteten Sicherheit von CHF 3‘000.00 verrechnet. Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschuldigte zudem Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erst- und oberinstanzlichen Verfahren ([Art. 436 Abs. 1 i.V.m.] Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die geltend gemachten Parteikosten gemäss den von Fürsprecherin X._____