IV. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten erster Instanz (CHF 6‘264.00, inkl. CHF 800.00 für die schriftliche Begründung) vom Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario, Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während die Beschuldigte oberinstanzlich vollumfänglich obsiegt, unterliegt der berufungsführende Privatkläger mit seinen Anträgen gänzlich. Er hat damit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 lit.