Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob der Anklagegrundsatz diesfalls eine Verurteilung zulassen würde. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob es überhaupt zu den angezeigten Diebstählen im Restaurant «Q.________» und in der Wohnung des Privatklägers kam. 12. Fazit Die Beschuldigte ist – zumindest in dubio pro reo – freizusprechen. III. Zivilpunkt Bei diesem Beweisergebnis ist die Zivilklage abzuweisen (Art. 126 Abs. 1. lit. b StPO). Die Anspruchsgrundlagen für Schadenersatz gemäss Art. 41 OR sind nicht gegeben.