Damit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht erwiesen. Auch lassen die Beweismittel keinen Schluss auf ein alternatives Vorgehen der Beschuldigten zu, etwa indem diese am 29. September 2012 noch in der Liegenschaft N.________ gewohnt und so direkten Zugang zu dem sich in der Wohnung oder dem Auto des Privatklägers befindlichen Badge/Schlüssel gehabt hätte. Im Übrigen wäre ohnehin fraglich, ob der Anklagegrundsatz diesfalls eine Verurteilung zulassen würde.