_____» befanden; - die Beschuldigte über Ostern 2013 auch keinen Zugang zur Wohnung des Privatklägers hatte; - wobei sie für das Hinlegen des Osternests keinen Schlüssel brauchte, da sie durch das geöffnete Restaurant in das Treppenhaus gelangen konnte. Damit ist der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht erwiesen.