schon abgegeben hatte; - die Beschuldigte von C.________ anlässlich ihres Auszugs keinen Zweitschlüssel zur Wohnung des Privatklägers erhielt; - der Privatkläger nach Ostern 2013 weder einen Wohnungs- noch einen Autoschlüssel im Wagen der Beschuldigten fand; - die Beschuldigte mithin keine Schlüssel des Privatklägers zurückbehalten hatte; - sie folglich in der Nacht vom 28./29. September 2012 keinen Zugang zu dessen Auto hatte, wo sich zu diesem Zeitpunkt möglicherweise Schlüssel und Badge zum Restaurant «Q._____