Es bleiben vielmehr erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel. Deshalb muss zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass - sie am 29. September 2012 schon ausgezogen war und dem Privatkläger auch ihren eigenen Schlüssel zur Wohnung in der Liegenschaft N.________ schon abgegeben hatte; - die Beschuldigte von C.______