49 Im Übrigen ist z.B. nicht einsichtig, wieso die Beschuldigte neben Geld auch den Volvo-Schlüssel aus dem Restaurant «Q.________» hätte stehlen sollen. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Privatklägerschaft bilden die eher schwachen Indizien, welche für eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen, weder eine lückenlose Kette, noch fügen sie sich zu einem stimmigen Mosaik zusammen. Es bleiben vielmehr erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel.