Ein Delikt aus Eifersucht oder Rache ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen. So problemlos, wie die Beschuldigte dies an der Berufungsverhandlung darzustellen versuchte, dürfte die Trennung vom Privatkläger für sie nicht gewesen sein. Sie gab denn auch zu, «verruckt» auf den Privatkläger gewesen zu sein und z.B. Material gegen seine neue Freundin gesammelt zu haben. Einschleichdiebstähle können jedoch kaum als typische Eifersuchts- oder Rachedelikte bezeichnet werden.