den sich zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten und Auffälligkeiten, sowohl innerhalb der Aussagen der einzelnen Personen, als auch mit Blick auf die Aussagen der übrigen Befragten. Die Beschuldigte und der Privatkläger haben spezifische, voneinander abweichende Aussageinteressen und die übrigen Personen sind jeweils der einen oder anderen Seite zuzuordnen, wobei auch Absprachen nicht ausgeschlossen werden können. Ein Delikt aus Eifersucht oder Rache ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen.