Im Übrigen ist die Beweislage dürftig, auch wenn der mögliche Täterkreis – unter der Prämisse, dass der Privatkläger überhaupt bestohlen wurde und die Täterschaft sich mit Hilfe von Schlüsseln Zugang zu den jeweiligen Lokalitäten verschaffte – begrenzt erscheint. Aufgrund der zweifelhaften Aussagen der direkt Beteiligten blieb Vieles undurchsichtig. Dies ist auch auf das Verhalten des Privatklägers zurückzuführen, welcher die Beschuldigte erst sehr spät, unter dem Eindruck des gegen ihn selber laufenden Verfahrens, überhaupt anzeigte.