Sodann ist erstellt, dass derselbe Badge sich (noch) am Morgen des Vortags und auch (wieder) am Morgen nach dem angeblichen Diebstahl im Besitz des Privatklägers befand. Schliesslich ist erwiesen, dass die Beschuldigte sich über Ostern 2013 im Treppenhaus der Liegenschaft N.________ aufgehalten und C.________ ein Osternest vor die Wohnungstür gelegt hatte. Im Übrigen ist die Beweislage dürftig, auch wenn der mögliche Täterkreis – unter der Prämisse, dass der Privatkläger überhaupt bestohlen wurde und die Täterschaft sich mit Hilfe von Schlüsseln Zugang zu den jeweiligen Lokalitäten verschaffte – begrenzt erscheint.