Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die Aussagen der Zeugen E.________ und F.________ letztlich wenig hilfreich. Schliesslich helfen auch die Aussagen der Mutter des Privatklägers nicht weiter. Abgesehen von den Schliessverhältnissen der Liegenschaft N.________ lässt sich ihren Aussagen kaum Relevantes entnehmen. Sie stand zudem im Zeitpunkt ihrer Einvernahme (wieder) klar auf der Seite des Privatklägers. 11.7 Zusammenfassende Würdigung Zusammenfassend kann als erstellt gelten, dass in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2012 im Restaurant «Q.___