und H.________, sowie von K.________ (wie auch seinem Bruder I.________) erscheinen grundsätzlich glaubhaft, tragen jedoch wenig zur Aufklärung des Sachverhalts bei. Festgehalten werden kann immerhin, dass diese Personen (zumindest implizit) angaben, sie würden dem Privatkläger einen fingierten Einbruch in das Restaurant «Q.________» zutrauen. Gleichzeitig darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass namentlich die Aussagen der Servicefachangestellten dadurch motiviert gewesen sein könnten, nicht selbst in Verdacht zu geraten.