Zusammenfassend erweisen sich die die Aussagen des Zeugen C.________ als widersprüchlich und wenig schlüssig. Sie erfolgten einseitig zum Nachteil der Beschuldigten und es bestehen deutliche Hinweise auf inhaltliche Absprachen mit dem Privatkläger. Auf die Aussagen von C.________ kann nicht abgestellt werden. 11.6 Würdigung der Aussagen der übrigen Personen Die Aussagen der ehemaligen Servicefachangestellten des Restaurant «Q.________», G.________ und H.________, sowie von K.________ (wie auch seinem Bruder I.________) erscheinen grundsätzlich glaubhaft, tragen jedoch wenig zur Aufklärung des Sachverhalts bei.