Ebenfalls nicht einleuchtend ist, weshalb der Zeuge den Privatkläger nicht früher (vollumfänglich) informierte, obwohl er schon länger von Diebstählen der Beschuldigten aus den Hosentaschen des schlafenden Privatklägers gewusst und auch vermutet haben will, dass es sich bei den ihm zur Aufbewahrung übergebenen Geldbeträgen (mindestens teilweise) um Diebesgut handelte. Spätestens nachdem die Beschuldigte im April 2013 mit ihrem neuen Partner zusammenkam, hatte der Zeuge keinen Grund mehr, die Beschuldigte in irgendeiner Weise zu schützen. Zusammenfassend erweisen sich die die Aussagen des Zeugen C.__