Auffällig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass er dem Privatkläger gegenüber laut dessen Aussagen geäussert hatte, «gottefroh» zu sein, im Zeitpunkt des Diebstahls über Ostern 2013 keinen Schlüssel zu dessen Wohnung mehr gehabt zu haben. Ebenfalls nicht einleuchtend ist, weshalb der Zeuge den Privatkläger nicht früher (vollumfänglich) informierte, obwohl er schon länger von Diebstählen der Beschuldigten aus den Hosentaschen des schlafenden Privatklägers gewusst und auch vermutet haben will, dass es sich bei den ihm zur Aufbewahrung übergebenen Geldbeträgen (mindestens teilweise) um Diebesgut handelte.