Auch in anderen Punkten erweisen sich die Aussagen des Zeugen als nicht schlüssig und lebensfremd. Wie bereits ausgeführt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge den Schlüssel zur Wohnung des Privatklägers nach dem Auszug der Beschuldigten an diese hätte zurückgeben sollen. Auffällig ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass er dem Privatkläger gegenüber laut dessen Aussagen geäussert hatte, «gottefroh» zu sein, im Zeitpunkt des Diebstahls über Ostern 2013 keinen Schlüssel zu dessen Wohnung mehr gehabt zu haben.