Zudem habe sich gemäss dem Zeugen auch noch ein Kioskschlüssel am aufgefundenen Schlüsselbund befunden. Der Privatkläger selbst hatte allerdings nie geltend gemacht, dass ihm – zum diesem Zeitpunkt, nach Ostern 2013 – Geld aus dem Kiosk oder ein Kioskschlüssel gefehlt hätten. Die Version des Zeugen ergibt auch deshalb keinen Sinn, weil die Beschuldigte den Kiosk zu diesem Zeitpunkt auf eigene Rechnung führte. Als ihm dies vorgehalten wurde, konnte C.________ seine Aussagen nicht erklären.