Dieser Umstand wie auch die Aussage C.________s, wonach der Privatkläger den Badge zum Restaurant «Q.________» «immer» in seinem Auto aufbewahrt habe, sprechen für eine inhaltliche Absprache der Aussagen zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge den genauen Aufbewahrungsort dieses Badges hätte kennen, geschweige denn, sich nach über vier Jahren daran erinnern sollen. Gleichzeitig fällt auf, dass der Zeuge das angebliche Auffinden der Schlüssel im Auto der Beschuldigten in wesentlichen Details doch vom Privatkläger abweichend schilderte. C.________ gab zwar zunächst übereinstimmend mit diesem an, der