In den Aussagen C.________s findet sich zudem der gleiche Widerspruch hinsichtlich des angeblichen Fundorts der Schlüssel des Privatklägers – Mittelkonsole oder Seitenfach –, wie in den Aussagen des Privatklägers (vgl. die vorstehende Würdigung der Aussagen des Privatklägers). Dieser Umstand wie auch die Aussage C.________s, wonach der Privatkläger den Badge zum Restaurant «Q.________» «immer» in seinem Auto aufbewahrt habe, sprechen für eine inhaltliche Absprache der Aussagen zwischen dem Zeugen und dem Privatkläger.