Er machte über weite Strecken entsprechend einseitige Aussagen, welche die Beschuldigte relativ offenkundig in ein schlechtes Licht rücken sollten. So beschrieb er diese bereits anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2016 als komplizierte und hinterhältige Person, die u.a. nicht davor zurückgeschreckt habe, den schlafenden Privatkläger zu bestehlen und anschliessend mit dem gestohlenen Geld bei ihm zu prahlen. Sie sei könne sehr böse sein und er traue ihr zu, beide Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Es kommt hinzu, dass sich auch in den Aussagen des Zeugen C._____