Auch ihre Aussagen erweisen sich als insgesamt nicht besonders glaubhaft. 11.5 Würdigung der Aussagen von C.________ Die Aussagen des Zeugen C.________ stützen grundsätzlich die Angaben des Privatklägers, wobei er allerdings oftmals lediglich schilderte, was er von diesem gehört hatte. Seinen Aussagen kommt deshalb von vornherein ein beschränkter Beweiswert zu. Zweifel ergeben sich sodann hinsichtlich der Aussagemotivation des Zeugen. Es erscheint plausibel, dass C.________ sich in der Zeit nach der Trennung des Pri-