Allerdings steht ein solcher Verdacht gegen den Privatkläger auch von behördlicher Seite im Raum. Zudem erscheint beispielsweise ihre Schilderung des Vorfalls mit der Sonnenbrille spontan, detailliert und stimmig. Dass der Zeuge AA.________ als Versicherungsmakler nicht bestätigte, einen von ihm vermuteten Versicherungsbetrug des Privatklägers gedeckt zu haben, erstaunt im Übrigen nicht weiter. Dennoch gibt es zusammenfassend zu viele Fragezeichen, als dass vorbehaltlos auf die Angaben der Beschuldigten abgestellt werden könnte. Auch ihre Aussagen erweisen sich als insgesamt nicht besonders glaubhaft.