Schliesslich bestritt die Beschuldigte auch gleichbleibend, dem Privatkläger angeboten zu haben, die Hälfte des aus der Wohnung entwendeten Geldes zu bezahlen. Auch wenn ihre Aussagen zur Frage, ob der Privatkläger sie nun explizit nach der Hälfte des Geldes fragte, etwas widersprüchlich blieben, schilderte die Beschuldigte in stimmiger, lebensnaher Weise, wie sie auf die Forderungen des Privatklägers auf seine Geldknappheit zurückgeführt habe und erwidert habe, ob er noch «gebacken» sei.