Ebenso konstant verneinte die Beschuldigte, dass der Privatkläger ihr zu einem späteren Zeitpunkt habe Getränke bringen wollen und bei dieser Gelegenheit Schlüssel zu seiner Wohnung und seinem Auto in ihrem Wagen gefunden habe. Dies mit der schlüssigen Begründung, dass der Privatkläger keinen Grund gehabt habe, ihr Getränke zu bringen bzw. in den Keller zu stellen, nachdem sie den Kiosk ja auf eigene Rechnung geführt und auch den Einkauf selbst erledigt habe. Schliesslich bestritt die Beschuldigte auch gleichbleibend, dem Privatkläger angeboten zu haben, die Hälfte des aus der Wohnung entwendeten Geldes zu bezahlen.