Und schliesslich mussten auch sie zugeben, dass man jedenfalls bei geöffnetem Restaurant keine Schlüssel benötigt habe. Dass das Restaurant am Ostersonntag angeblich geschlossen war, schliesst sodann nicht aus, dass die Beschuldigte das Osternest an einem der anderen Tage des Osterwochenendes gebracht haben könnte. Es bleibt schleierhaft, weshalb der Tatzeitraum in der Anzeige und in der Anklageschrift auf den Sonntag, 31. März 2013, eingegrenzt wurde. Die Beschuldigte bestritt des Weiteren wiederholt und gleichbleibend, nach ihrem Auszug aus der Liegenschaft N.________ noch einen Schlüssel zur Wohnung (und zum Auto) des Privatklägers besessen zu haben. Ihre Aussage, wonach sie den