Wenngleich nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass das unbestrittenermassen tatsächlich hingelegte Osternest lediglich als Alibi diente, erscheint es doch plausibel, dass die Beschuldigte dem (damals) noch eng mit ihr befreundeten C.________ tatsächlich bloss eine Freude machen wollte. Bezüglich der Schliessverhältnisse gab sie gleichbleibend an, keinen Schlüssel benötigt zu haben, um ins Treppenhaus zu gelangen. Die anderslautenden Aussagen des Privatklägers, seiner Mutter und des Zeugen C.________ erweisen sich als widersprüchlich. Und schliesslich mussten auch sie zugeben, dass man jedenfalls bei geöffnetem Restaurant keine Schlüssel benötigt habe.