Weiter thematisierte die Beschuldigte – auf den Diebstahl in der Wohnung über Ostern 2013 angesprochen – auch von sich aus, dass sie wegen ihrer Anwesenheit in der Liegenschaft vom Privatkläger zur Rede gestellt worden sei, sie ihm aber gesagt habe, dass sie damals lediglich dem früheren Nachbarn wie immer ein Osternest vor die Tür gelegt habe. Wenngleich nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass das unbestrittenermassen tatsächlich hingelegte Osternest lediglich als Alibi diente, erscheint es doch plausibel, dass die Beschuldigte dem (damals) noch eng mit ihr befreundeten C.________ tatsächlich bloss eine Freude machen wollte.