Dass diese Beträge (ausschliesslich) aus Kioskeinnahmen stammten, erscheint plausibel, nachdem es heikel gewesen wäre, vom Privatkläger gestohlene Gelder einer Person zur Aufbewahrung zu übergeben, welche (auch) mit dem Privatkläger befreundet war. Weiter thematisierte die Beschuldigte – auf den Diebstahl in der Wohnung über Ostern 2013 angesprochen – auch von sich aus, dass sie wegen ihrer Anwesenheit in der Liegenschaft vom Privatkläger zur Rede gestellt worden sei, sie ihm aber gesagt habe, dass sie damals lediglich dem früheren Nachbarn wie immer ein Osternest vor die Tür gelegt habe.