Zu beweisen ist dies allerdings nicht. Anzumerken ist sodann, dass die Beschuldigte immerhin sofort eingestand, bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Herbst 2012 den Revolver des Privatklägers mitgenommen zu haben, auch wenn sie dies gleichzeitig eher kleinzureden versuchte. Sie verhehlte auch nicht, ihrem Nachbarn C.________ grössere Geldbeträge zur Aufbewahrung gegeben zu haben. Dass diese Beträge (ausschliesslich) aus Kioskeinnahmen stammten, erscheint plausibel, nachdem es heikel gewesen wäre, vom Privatkläger gestohlene Gelder einer Person zur Aufbewahrung zu übergeben, welche (auch) mit dem Privatkläger befreundet war.