Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint wenig wahrscheinlich, dass sich ein im Gastgewerbe Angestellter derart detailliert an ein Gespräch zwischen Dritten erinnert, welches sich etliche Jahre zuvor ereignet haben soll, zumal ihn dieses nicht betraf. Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschuldigte den Zeugen F.________ in dieser Hinsicht «montierte», um die Aussagen und die Rolle von C.________ in Zweifel zu ziehen. Zu beweisen ist dies allerdings nicht.