44 sog. «Heilers von Bern» und es ist der Kammer bekannt, dass sich diese zu jener Zeit in einer schlechten psychischen Verfassung befand. Der von der Beschuldigten für die erstinstanzliche Hauptverhandlung beantragte Zeuge F.________ macht mehr den Anschein eines instruierten Zeugen als E.________. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, erscheint wenig wahrscheinlich, dass sich ein im Gastgewerbe Angestellter derart detailliert an ein Gespräch zwischen Dritten erinnert, welches sich etliche Jahre zuvor ereignet haben soll, zumal ihn dieses nicht betraf.