Die Beschuldigte beschrieb ihrerseits eine ähnliche Reaktion der Zeugin, wobei unwahrscheinlich erscheint, dass solche Details in den Aussagen vorgängig abgesprochen worden waren. Sodann könnte C.________ tatsächlich gesagt haben, dass «beim Privatkläger» bzw. bei «Rufname von B.________» eingebrochen wurde, damit jedoch das Restaurant «Q.________» gemeint haben, während die Zeugin auf einen Einbruch in die Wohnung schloss. Die Beschuldigte sagte immerhin von Anfang an aus, sie habe von ihrem Nachbarn von jenem Diebstahl erfahren. Bei der Zeugin handelt es sich zudem tatsächlich um ein Opfer des