Insofern kann – in den Worten des Vertreters der Privatklägerschaft – tatsächlich in gewisser Weise von «montierten» Zeugen gesprochen werden. Dies bedeutete gleichzeitig aber noch nicht, dass E.________ Falschaussagen machte, geschweige denn bewusst. Bei der Aussage von E.________ fällt beispielsweise auf, dass sie ihre Gefühle und Gedanken bei Erhalt der Nachricht betreffend Einbruch benennen konnte (sie habe sich gedacht, «Gott straft sofort» und es geschehe dem Privatkläger recht). Die Beschuldigte beschrieb ihrerseits eine ähnliche Reaktion der Zeugin, wobei unwahrscheinlich erscheint, dass solche Details in den Aussagen vorgängig abgesprochen worden waren.