An der Berufungsverhandlung sprach die Beschuldigte sodann selbst von einem Einbruch «bei ‚Rufname von B.________‘», was sich auch auf die Wohnung in der Liegenschaft N.________ bezogen haben könnte. Relativierend muss allerdings hinsichtlich aller erwähnter Ungereimtheiten festgehalten werden, dass die Beschuldigte erst mehr als 3 ½ Jahre nach dem angeblichen Diebstahl im Restaurant «Q.________» befragt wurde; die Zeugin E.________ sogar erst 4 Jahre danach. Es ist durchaus möglich, dass sich die Befragten schlicht nicht mehr an alles (richtig) erinnern konnten.