nicht mehr und sie erwähnte auch nicht, dass sie am Vorabend mit der Beschuldigten in der Sauna gewesen sei. Diese Widersprüche zu ihren eigenen Aussagen konnte die Beschuldigte nicht wirklich überzeugend auflösen. Insbesondere hatte sie – entgegen ihren späteren Erklärungsversuchen – anlässlich der früheren Einvernahme klar von einem Saunabesuch just an jenem Abend gesprochen. An der Berufungsverhandlung sprach die Beschuldigte sodann selbst von einem Einbruch «bei ‚Rufname von B.________‘», was sich auch auf die Wohnung in der Liegenschaft N.________ bezogen haben könnte.