_» eingebrochen worden, man munkle der Privatkläger sei es selbst gewesen. Die angerufene Zeugin bestätigte zwar, damals oft mit der Beschuldigten zusammen gewesen zu sein und bei dieser übernachtet zu haben. Auch gab sie an, eines Morgens sei C.________ gekommen und habe erzählt, dass am Vorabend bzw. in der Nacht eingebrochen worden sei. Nach Angaben der Zeugin sei allerdings nicht vom Restaurant «Q.________», sondern von einem Einbruch «bei B.________ zu Hause» die Rede gewesen. Zeitlich einordnen konnte die Zeugin den Besuch von C.________ nicht mehr und sie erwähnte auch nicht, dass sie am Vorabend mit der Beschuldigten in der Sauna gewesen sei.