43 Auffällig ist weiter, dass die Beschuldigte zum Beweis ihrer Unschuld in Bezug auf den Diebstahl im Restaurant «Q.________» eine Zeugin anrief, welche ihr Alibi nicht bzw. nur teilweise bestätigen konnte. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2016 hatte die Beschuldigte angegeben, sie sei am fraglichen Abend mit ihrer Freundin E.________ in der Sauna gewesen und diese Freundin habe ganz sicher bei ihr übernachtet. Am Morgen sei C.________ vorbeigekommen und habe erzählt, es sei in das Restaurant «Q.________» eingebrochen worden, man munkle der Privatkläger sei es selbst gewesen.