Auch diese Aussage korrigierte sie zu Beginn der darauffolgenden Einvernahme von sich aus und gab an, sie habe doch Schlüssel zum Restaurant besessen, als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei. Den Widerspruch konnte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung (teilweise) damit erklären, dass sie nur bis zu der nach dem Valentinstag 2012 erfolgten Trennung vom Privatkläger Schlüssel zum Restaurant «Q.________» gehabt habe, jedoch nicht in der nachfolgenden Zeit bis zu ihrem Auszug im Herbst 2012. Dennoch irritiert ihr anfängliches Bestreiten.