Weiter hatte die Beschuldigte anlässlich ihrer Ersteinvernahme ausgesagt, keine Schlüssel zum Restaurant «Q.________» gehabt zu haben, als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei. Auch diese Aussage korrigierte sie zu Beginn der darauffolgenden Einvernahme von sich aus und gab an, sie habe doch Schlüssel zum Restaurant besessen, als sie noch mit dem Privatkläger zusammen gewesen sei.